AGBs

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BEWEHRUNGSARBEITEN – AVB-BA 2010

1.    Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind:
a)    die schriftliche Vereinbarung (z.B. Verhandlungsprotokoll, Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;
b)    Liefer- und Leistungsverzeichnis (samt Leistungsbeschreibung);
c)    Allgemeine Vertragsbedingungen für Bewehrungsarbeiten;
d)    Projektpläne;
e)    die technischen und rechtlichen Bedingungen des Bauherrn, die für das Gewerk des Auftragnehmers zutreffen und in der Ausschreibung bzw. im Auf-tragsschreiben angeführt sind;
f)    die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN, insbesondere B 2110, subsidiär die DIN oder sonstige technische Vorschriften.

Diese erwähnten Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.
Soweit diese Vertragsgrundlagen nicht dem Auftragnehmer übergeben werden, kann in diese beim Auftraggeber eingesehen werden.

2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen
Allfällige Unklarheiten des Auftragnehmers hinsichtlich der Vertragsgrundlagen sind von diesem vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber aufzuklären; insbesondere hat er sich über alle Umstände bei der Leistungserbringung zu vergewissern.
Forderungen wegen unrichtiger Einschätzung allfälliger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern werden nach Auftragserteilung nicht anerkannt.

3. Weitergabe des Auftrages
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages ist grundsätzlich gestattet. Dem Einsatz eines konkreten Subunternehmers ist durch den Auftraggeber schriftlich zuzustimmen oder ist dieser begründet abzulehnen.

4. Leistungen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vertragsgemäß auszuführen. Der Auftragnehmer darf nur in Österreich zugelassene Baustähle verwenden.
Regieleistungen dürfen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 2110 nur über gesonderten Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden. Die Regielisten sind dem Auftraggeber täglich, längstens am nächsten Arbeitstag, zur Bestätigung vorzulegen; verspätet vorgelegte Regielisten werden nicht als Verrechnungsgrundlage anerkannt und es werden derartige Regiearbeiten nicht vergütet. Es werden jene Regiesätze vergütet, die der jeweiligen Arbeit entsprechen.
Bei den Baubesprechungen des Auftraggebers hat bei Bedarf ein Vertreter des Auftragnehmers, ohne gesonderte Vergütung, teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Schnitt- und allfäl-lige Biegelisten rechnerisch zu überprüfen.

5. Preise
In den Preisen müssen alle Arbeiten und Leistungen enthalten sein, die zur vollständigen Herstellung der beauftragten Leistung gehören.
Die Einheitspreise müssen daher alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen beinhalten. In die Einheitspreise sind eine allenfalls erforderliche Baustelleneinrichtung einschließlich deren Räumung, sowie die Beistellung der Unterkünfte für das Personal des Auftragnehmers einzurechnen. Das Räumen und die Entsorgung von Resteisen obliegen dem Auftragnehmer.  
Nebenkosten wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen sowie alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet. Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Kosten für einen eventuellen Mehrschichtbetrieb werden dann nicht vergütet, wenn die Gründe für den Verzug in der Sphäre des Auftragnehmers liegen.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstellungszeitraumes sowie einer eventuellen abschnittsweisen Durchführung.
Durch Wintereinflüsse oder Schlechtwetter bedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.
Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen.
Zusätzliche Leistungen werden nur dann vergütet, wenn der Auftragnehmer ein Zusatzangebot unverzüglich gelegt hat und ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt wurde. Hierfür gelten die Bedingungen des Hauptauftrages.
Folgende Leistungen sind – soweit bei Anbotlegung nicht bekannt – gesondert zu vergüten:
a)    von Bauteilen mit Heizsystemen jeglicher Art
b)    bei Fertigteilen oder bei Gleit- und Kletterschalungen
c)    Schweißarbeiten;
d)    Hilfskonstruktionen und Unterstellungen für die Bewehrung sowie Abstandhalter aus Bewehrungsstahl und Montagebewehrung, soweit diese in den Schnitt- und Biegelisten nicht enthalten sind;
e)    Spannstahlunterstellungen;
f)    Bewehrung für Fertigteile;
g)    die Verlegung von Ergänzungs- und Zulagebewehrungen für Element-, Kassetten-, Hohldielen- und sonstige Fertigteildecken, sowie für Wandelementfertigteile;
h)    Ausrichten von Anschlussbewehrung und Steckeisen;
i)    Erschwernisse beim Verlegen der Bewehrung in Köcherfundamenten unter Einbauteilen oder Aussteifungssteifungskonstruktionen im Inneren von Gebäuden oder unter Tag
j)    Einbau von Steckeisen nach Betonierbeginn, falls keine Eisenbieger mehr auf der Baustelle sind;
k)    bei Pfahl- und Schlitzwandkörben: Seilklemmen, Indianer, Boden- oder Balkonplatten;
l)    Bewehrung an vorgespannten Bauteilen, Spaltzugbewehrung, Bewehrung an Bauteilen mit Schubverbügelungen, WIB-Tragwerken, unter Hilfs-brücken, Randbalken, Wände höher 3,5m und Schneiden von Laufmeterpositionen.

Die Umsatzsteuer ist gesondert anzuführen.
Dem Auftragnehmer ist die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber gestattet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte Forderungsabtretung dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Abtretung schriftlich anzuzeigen. Für den Fall der Abtretung wird eine angemessene Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundenen Nachteile für den Auftraggeber einbehalten bzw. zur Verrech-nung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens. Allfällige gegen den Auftragnehmer, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der Auftragnehmer oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des Auftragnehmers sowie im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens. Das gilt auch für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des Auftraggebers und für Arbeitsgemein-schaften an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der Auftragnehmer aus-drücklich einverstanden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.

6. Transporte und Beistellungen
Der Transport des bearbeiteten Materials wird mangels gegenteiliger Vereinbarung vom Auftragnehmer durchgeführt. Das zu transportierende Material darf in der Breite 2,40 m und in der Länge 14,00 m nicht überschreiten. Mehrkosten für Spezialtransporte bei Überlängen und -breiten sind gesondert zu vergüten. Übersteigt die Be-stellmenge die Ladekapazität des LKW von maximal 23 Tonnen, wird die Bestellmenge auf mehrere Fuhren aufgeteilt.
Der auf der Baustelle zur bestellten Zeit eintreffende Lastzug muss unverzüglich entladen werden. Überschreitet die Entladezeit für eine Ladung von 23 Tonnen 2 Stunden und hat der Auftraggeber diese Überschreitung zu vertreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, jede angefangene Viertelstunde gesondert zu verrechnen.
Trifft der Lastzug aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, mehr als 1/2 Stunde nach der bestellten Zeit ein oder wird aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen die Entladezeit von 2 Stunden überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten zu verrechnen.
Innerhalb der Baustelle müssen die zum Transport benötigten Straßen für Schwerfahrzeuge ausreichend befestigt sein und in ihren Radien und Neigungen deren Erfordernissen entsprechen.
Die Transporte erfolgen nur über gesonderte Bestellung mit Kranwagen. Der Kran dient nur den Abladetätigkeiten vom LKW auf die dem Auftragnehmer zugewiesenen Lagerflächen. Der für die Beistellung des Kranwagens vereinbarte Preis wird auch in jenen Fällen je angefangener Stunde verrechnet, in denen das bestellte Fahrzeug mit Kran nicht eingesetzt wird oder nicht bestellt wurde, aber dennoch zum Einsatz kommt.
Dem Auftraggeber obliegen folgende kostenlose Beistellungen und bauseitigen Leistungen:
a)     einen gültigen Bauzeitplan und Ausführungspläne;
b)    notwendige und geeignete Flächen samt Unterlagshölzern für die Lagerung und das Vorflechten der Bewehrung, die wenn möglich ohne Umhebearbeiten einen jederzeitigen Zugriff auf die einzelnen Positionen ermöglichen; bei Bedarf versperrbare Lagermöglichkeiten für Hilfsstoffe;
c)     Kran für Abladen von maximal Dreitonnenbunden; Abladen (An- und Abhängen der Last), sofern keine Eisenbieger auf der Baustelle sind (ausschließlich allfälliger Umlagerung über Verlangen des Auftrag-nehmers) sowie Transport der Bewehrung zur Einbaustelle, Versetzen (Stoßen) von vorgeflochtenen Bewehrungskörben;
d)    Herstellung der notwendigen Arbeits- und Schutzgerüste sowie Beistellung der erforderlichen Gerüstböcke; Umstellung der Gerüstböcke, ab einer Höhe von 1,5 m;
e)    Reinigung der Schalung vor und nach der Verlegung, Schneeräumung und Eisfreihaltung der Ein-baustelle und Bewehrung sowie Gerüste und Eisenlager, soweit dies für die jeweiligen Verlegearbeiten notwendig ist;
f)    Bauwasser (die Abnahmestelle wird vom Auftraggeber festgelegt), Baustrom und ausreichende Beleuchtung der Arbeitsbereiche;
g)    Mitbenützung vorhandener Sanitäranlagen und Tagesunterkünfte durch Eisenbieger;
h)    Fertigstellung der erforderlichen Schalungen vor Beginn der Verlegearbeiten, ausgenommen die Art der Schalungsarbeiten erlaubt ein gleichzeitiges oder hintereinander folgendes Arbeiten ohne Einschränkung für die Bewehrungsverlegung;
i)    Einweisung der Eisenbieger vor Ort in die für die Verlegung erforderlichen Höhenkoten und Bau-werksachsen;
j)    Einbau von Hohlkörpern, Aussparungen und Ankerplatten;
k)    erforderliches Sichern von Steckeisen und Anschlussbewehrung sowie alle weiteren vorgeschriebenen Unfallverhütungsmaßnahmen auf der Baustelle (die persönliche Schutzausrüstung stellt der Auftragnehmer).

Die Beistellungen und bauseitigen Leistungen erfolgen nur für die Dauer der Verlegearbeiten. Nach Beendigung der Verlegearbeiten hat der Auftragnehmer die beigestellten Flächen, ohne Anspruch auf Entschädigung, unverzüglich zu räumen.
Für alle übrigen Beistellungen und bauseitigen Leistungen hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber festgelegten Verrechnungssätze gegen Nachweis zu vergüten, die ihm von den laufenden Rechnungen in Abzug gebracht werden können.
Der Auftragnehmer erklärt, aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen, die nicht aus der Sphäre des Auftraggebers kommen, keinerlei Ansprüche abzuleiten.
Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftrag-nehmer für alle daraus entstehenden Nachteile.

7. Ausführungstermine, Vertragsstrafe und Übernahme
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Anpassung an den tatsächlichen Baufortschritt zu erbringen. Die Ausführungstermine (Zwischentermine und Fertigstellungstermin) werden im Auftragsschreiben oder im Terminplan festgelegt. Weiters sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Bedarf die Liefertermine für den Bewehrungsstahl sowie die Liefer- und Verlegeprogramme einvernehmlich festzulegen.
Die gewünschten Verlegeleistungen für eine Arbeitswoche werden bis spätestens Donnerstag der Vorwoche in einem schriftlichen Wochenplan einvernehmlich festgelegt.
Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten die von der Bauleitung gewünscht werden, werden zusätzlich vergütet, sofern sie nicht auf einen Verzug des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Solche Leistungen bedürfen der vorherigen, rechtzeitigen, gesonderten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die dem Stand der Technik entsprechenden Bewehrungspläne (Schnitt- und allfällige Biegelisten) in zweifacher Ausfertigung, jeweils rechtzeitig, kostenlos, zu übergeben.
Sollten die Leistungen eines Bewehrungsplanes in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, ist für jeden Abschnitt eine gesonderte Schnitt und allfällige Biegeliste kostenlos beizustellen. Ein Exemplar wird dem Biegebetrieb zugesandt, das andere der Verlegemannschaft auf der Baustelle übergeben.
Für den Fall der Überschreitung von pönalisierten Terminen, aus Gründen, die in der Sphäre des Auftrag-nehmers liegen, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung 1 ‰ der betreffenden Teilleistungssumme, mindestens jedoch € 100,– , sofern im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt wurde.
Darüber hinausgehende Forderungen können seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden. Die pönalisierten Ausführungstermine verschieben sich nicht. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Erfolgt aufgrund des Verzuges des Auftragnehmers eine Anpassung des Terminplans, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine aufrecht.
Die Vertragsstrafe setzt Verzug in der Sphäre des Auftragnehmers, jedoch kein Verschulden des Auftragnehmers voraus. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
Werden die Ausführungstermine vom Auftraggeber aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, verschoben, berechtigt dies den Auftragnehmer nicht zum Vertragsrücktritt. In diesem Fall verschieben sich die pönalisierten Ausführungstermine um die Zeit der Behinderung. Besteht der Auftraggeber jedoch auf Einhaltung der ursprünglichen Ausführungstermine, ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz verpflichtet. Die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine bleibt aufrecht.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistungen nachweislich mitzuteilen. Hierauf hat eine vorläufige Abnahme durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorläufige Abnahme unverzüglich nach Fertigstellung der Bewehrung durchzuführen oder die vorläufige Abnahme durch Dritte (z.B. durch den Bauherrn oder Statiker) unverzüglich zu veranlassen. Hierüber ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen, das von den Teilnehmern zu unterfertigen ist.

In dieses Abnahmeprotokoll sind insbesondere aufzunehmen:
a)    Ort, Datum, Uhrzeit, Teilnehmer,
b)    Bauteil (Bauabschnitt) und Plannummer,
c)    Mängel und Behebungsfrist (die Mängelbehebung ist vor Betonierbeginn im Abnahmeprotokoll zu vermerken).

Der Auftragnehmer erhält eine Kopie des Abnahmeprotokolls; erfolgt die Abnahme durch Dritte, ist dem Auftragnehmer nach Möglichkeit eine Kopie des Abnahmeprotokolls auszufolgen.
Erfolgt durch den Auftraggeber jedoch keine vorläufige Abnahme, gilt diese mit dem Betonierbeginn als vollzogen. Mit der vorläufigen Abnahme wird die plangemäße Verlegung der Bewehrung (ausgenommen Anzahl der Abstandhalter) bestätigt.
Die Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen der Übernahme (insbesondere der Gefahrenübergang) ein. Teilübernahmen erfolgen nicht.
Für Behinderungen gelten gemäß Punkt 1.f) dieser Ver-tragsbedingungen die Bestimmungen der ÖNORM B 2110.

8. Gewährleistung
Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in welchem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet. Sollte der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.
Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen).
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen, um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbrei-tung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen.
Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den Auftragnehmer verlangt, sind die Mängel vom Auftragnehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach Aufforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben.
Wird der Auftraggeber wegen Mängel von seinem Auftraggeber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jedenfalls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten).
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.

9. Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachten Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber, dem Bauherrn oder Dritten zugefügt werden.
Sollten Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber erhoben werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz zu fordern. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten).
Der Auftragnehmer haftet auch für Mangelfolgeschäden.

10. Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er selbst eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und verpflichtet sich, diese bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrecht zu halten.

11. Rechnungslegung
Verrechnungsbasis ist das theoretische Gewicht der Schnittlisten, erstellt laut ÖNORM unter Berücksichtigung eventueller Richtigstellungen und Zusatzlieferungen nach Polygonmaß. Das Laufmetergewicht wird für DM 8-12 mm mit 3 Dezimalstellen und für DM 14-50 mm mit 2 Dezimal-stellen berechnet.
Die Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsprodukte werden nach den jeweils angebotenen Preislisten abgerechnet.
Abrechnungsbasis für Regiearbeiten und Zuschläge sind die von der Bauleitung oder dem Polier zu bestätigenden Arbeitsbelege.
Die Verrechnung der im Armierungsbetrieb erbrachten Leistungen erfolgt aufgrund der Lieferscheine nach Auslieferung oder Abholung und ebenfalls nach theoretischem Gewicht. Die Verrechnung der Verlegeleistungen erfolgt nach den bestätigten Verlegeberichten.
Die Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber.
Es erfolgt kein Abzug für Deckungs- und Haftungsrücklässe.
Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden.
Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer.
Der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers beträgt 20 %.
Im Falle einer Bauleistung (daher inkl. Verlegeleistung auf der Baustelle) fakturiert der Auftragnehmer auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 (BGBl I Nr. 132/2002, vom 13.08.2002) seine Leistungen ohne Umsatzsteuer.
Geht der Auftragnehmer davon aus, dass es sich beim Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, das üblicherweise Bauleistungen erbringt bzw. zur Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist, wird auf den Ausgangsrechnungen die (rechtzeitig bekannt zu gebende) UID Nummer des Auftraggebers angegeben und der Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG erklärt.
Sollte der Auftraggeber nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG sein, ist dies dem Auftrag-nehmer rechtzeitig mitzuteilen.
Reine Materiallieferungen zu denen auch die Lieferung von vorgefertigter Bewehrung zählt, können mangels direkter Leistung auf der Baustelle nicht als Bauleistung gesehen werden und fallen daher nicht unter diese Rege-lung. Die Fakturierung erfolgt mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der gelieferte Bewehrungsstahl Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).

12. Rücktritt vom Vertrag
Auftraggeber und Auftragnehmer sind aus den in der ÖNORM B 2110 aufgezählten Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes auch erklären, wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird oder kein Bedarf für die vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen mehr gegeben ist oder der Auftragnehmer vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird.
In diesen Fällen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Leistungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Bauherrn die Interessen des Auftragnehmers bestmöglich wahrzunehmen. Sollte der Auftragnehmer mit einer Teilleistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten, kann der Auftraggeber – unbeschadet seines Rücktrittsrechtes bezüglich der Gesamtleistung – auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung oder der noch ausständigen Leistung den Vertragsrücktritt erklären. Der Auftraggeber ist nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Bei Verschulden haftet er überdies für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.

13. Arbeitnehmervorschriften
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (einschließlich Verordnungen), genauestens zu beachten.
Der Auftragnehmer hat einen Baustellenverantwortlichen namentlich bekannt zu geben und das Protokoll einer Erstevaluierung dem Auftraggeber auszuhändigen.
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hiefür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz sowie das Passgesetz genauestens einzuhalten.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglichen den gesetzmäßigen Zustand herstellt, behält sich der Auftraggeber weitere Schritte (insbesondere den Rücktritt vom Vertrag) vor.

14. Sonstiges
Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen.
Für den vom Auftragnehmer oder einem Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Bewehrungsstahl sowie für die vom Auftragnehmer dort gelagerten Geräte wird vom Auftraggeber keine Haftung übernommen. Wird der gelieferte Bewehrungsstahl über Verlangen des Auftraggebers erst später verlegt, haftet der Auftraggeber nach der 3. Woche für Verlust und Beschädigung.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, das eigene Verpackungsmaterial ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Die Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom Auftragnehmer, von seinem Personal und seinen Lieferanten nicht behindert werden.
Die von Behörden nachträglich (z.B. aus Rücksicht auf Anrainer) erlassenen Auflagen sind genauestens einzuhalten.

15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist auch der Erfüllungsort. Es gilt formelles und materielles österreichisches Recht.

16. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner, dies gilt auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens von der vereinbarten Schriftform.